Rentenversicherungspflicht für Trainer, Coaches, Moderatoren und Supervisoren
Vesicherungspflicht auch für selbständige "Lehrer"
(Zitat von der Website der Deutschen Rentenversicherung)
"Lehrer im Sinne der Rentenversicherung ist, wer in irgendeiner Form Wissen, Können oder Fertigkeiten an andere weiter gibt.
Auf die Bezeichnung der Tätigkeit kommt es nicht an. Egal, wie Ihre neue Tätigkeit heißt, sie kann unter den Begriff „Lehrer“ fallen und zur Rentenversicherungspflicht führen!
Hätten Sie gedacht, dass auch selbständig tätige Coaches, Trainer, Moderatoren oder Supervisoren Lehrer sind? Dies liegt darin begründet, dass der Begriff „Lehrer“ in der Rechtsprechung weit ausgelegt wird.
Sofern Sie einen der geistigen Entwicklung dienenden Unterricht in Geistes-, Naturwissenschaften oder Sprachen erteilen, geben Sie Wissen weiter. Die Unterweisung in körperlichen Übungen, wie zum Beispiel als Aerobic-Trainer, und in mechanischen Tätigkeiten, zählt zur Weitergabe von Fertigkeiten. Art und Umfang der Weitergabe sind nur von untergeordneter Bedeutung. Sie können sowohl in Kursform, in Gruppen, als auch durch Einzelunterricht und Einzelunterweisung erfolgen.
Der Eintritt der Versicherungspflicht ist nicht davon abhängig, ob Sie eine pädagogische Ausbildung nachweisen können. Es ist auch unerheblich, ob es ein geregeltes Berufsbild gibt oder ob die Lehrtätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird bzw. welche Rechtsform dieser Betrieb hat.
Rentenversicherungspflicht für Lehrer tritt jedoch nicht ein, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen." (Anmerkung: bereits ab 400,00 € - Job, Stand 03/2012)
"Als selbständig tätiger Lehrer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger melden.
Hinweis: Für selbständig tätige Lehrer gibt es keine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht kraft Gesetzes.
Informationen zur Höhe der Beiträge finden Sie in der anhängenden Beitragstafel für Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung."
Anmerkung: In der Beitragstafel ist von einer Beitragsbemessungsgrenze die Rede. Hierzu erläutert Wikipedia:
"Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem in Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden. Der Teil des Bruttoeinkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsbemessung außer Betracht. Für Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird der Beitrag erhoben, der für Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze anfällt.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze, ab der seit 2003 die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung entfällt. Bis 2002 waren die Werte von Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze gleich."
Achtung: Wer die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung nicht einzahlt, kann u.U. zu einer Nachzahlung herangezogen werden!
